1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.285,29 € festgesetzt.
I. Die Parteien streiten um den Gebührenansatz des Klägervertreters.
Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 07.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss, für dessen Begründung auf AS. 255 verwiesen wird, stellte die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die Kosten des Klägervertreters mit 4.380,39 € in ihre Kostenausgleichsberechnung ein.
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