OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.04.2010
13 W 159/09
Normen:
RVG § 15a Abs. 2 Alt. 2; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AGS 2010, 209
NJW-Spezial 2010, 379
RVGreport 2010, 227
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 489/08

Titulierung der Geschäftsgebühr bei Einbeziehung in einen Vergleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 13 W 159/09

DRsp Nr. 2010/10343

Titulierung der Geschäftsgebühr bei Einbeziehung in einen Vergleich

Eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG wird durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur i.S. § 15a Abs.2, 2. Alt RVG tituliert, wenn und soweit die Parteien einen bezifferten Einzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbaren (Anschluss OLG München, MDR 2009,1417; OLG Naumburg, B.v. 18.2.2010, 2 W 5/10 -; entgegen Saarländisches OLG, AGS 2010, 60).

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 3.285,29 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 2 Alt. 2; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Gebührenansatz des Klägervertreters.

Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 07.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss, für dessen Begründung auf AS. 255 verwiesen wird, stellte die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die Kosten des Klägervertreters mit 4.380,39 € in ihre Kostenausgleichsberechnung ein.