BGH - Urteil vom 13.05.1993
I ZR 113/91
Normen:
UWG § 16 Abs. 1; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
BGHR UWG § 16 Abs. 1 Titelschutz 8
BGHR ZPO § 91a, Erledigung 1
GRUR 1993, 769
MDR 1994, 363
NJW-RR 1993, 1319
wrp 1993, 755

Titelschutz für Rundfunksendungen - Erledigung der Hauptsache im Titelschutzprozeß - Radio Stuttgart

BGH, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen I ZR 113/91

DRsp Nr. 1993/2631

Titelschutz für Rundfunksendungen - Erledigung der Hauptsache im Titelschutzprozeß - Radio Stuttgart

»1. a) Die Benutzung einer bestimmten Bezeichnung für eine Folge von einzelnen Rundfunksendungen kann auch dann ein Titelschutzrecht an der Bezeichnung begründen, wenn die einzelnen Folgen keinen direkten inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, vom Verkehr jedoch im Hinblick auf gleichbleibende Sendezeiten, auf die Adressierung an denselben Interessentenkreis und auf Gemeinsamkeiten der inhaltlichen Gestaltung mit überwiegend regionalen Bezügen als ein bestimmter, einheitlicher Programmteil angesehen wird, der eine eigene Kennzeichnung sinnvoll und naheliegend erscheinen läßt. 1. b) Der Bezeichnung "Radio Stuttgart" kommt ungeachtet ihres für eine Sendeanstalt oder für deren Rundfunkprogramm glatt beschreibenden Charakters Kennzeichnungskraft von Haus aus dann zu, wenn sie für eine als einheitliches Werk anzusehende Folge von Sendungen und damit in einer ihren eigentlichen Wortsinn verfremdenden, originellen Weise verwendet wird. 2. Der im Prozeßverlauf eintretende Untergang eines die Klage begründenden Titelschutzrechts stellt auch dann ein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar, wenn er vom Inhaber des Titelschutzrechts selbst durch willkürliche (endgültige) Beendigung der Benutzung des Titels für das in Frage stehende Werk herbeigeführt worden ist.«