OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2001
23 W 167/01
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 § 106 Abs. 1 ; BRAGO § 27 Abs. 1 § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 69
JurBüro 2002, 201
OLGReport-Hamm 2002, 149
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 36/00

Terminsreisekosten des Anwalts nach Wegfall des Lokalisationsprinzips; Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten; Fotokopiekosten

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 23 W 167/01

DRsp Nr. 2002/1434

Terminsreisekosten des Anwalts nach Wegfall des Lokalisationsprinzips; Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten; Fotokopiekosten

»1) Nach Wegfall des Lokalisationsprinzips muß die Partei nur dann von der Beauftragung eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts absehen, wenn sie von vornherein erkannt hat oder hätte erkennen müssen, daß hierdurch höhere Kosten entstehen. Insoweit hat der Kostenschuldner darzulegen, daß tatsächlich Mehrkosten durch die Beauftragung des auswärtigen Anwalts angefallen sind. 2) Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn insoweit nur eine Seite Beschwerde eingelegt hat (hier: Kosten auswärtiger Anwälte nach Wegfall des Lokalisationsprinzips ). 3) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats können Fotokopien als Schriftsatzanlagen nur insoweit erstattungsfähige Kosten begründen, als sie zur Unterrichtung des Gerichts und des Gegners notwendig waren; zu berücksichtigen ist jeweils ein Exemplar; Fotokopien von dem Gegner bereits bekannten Schriftstücken sind nicht in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt für Fotokopien, die für die Handakten des eigenen Prozeßbevollmächtigten gefertigt worden sind; sie werden durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. § Abs. ;