KG - Beschluss vom 16.03.2007
1 W 276/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 ; PatG § 143 Abs. 3 ; RVG,VV Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005;
Fundstellen:
KGReport 2007, 418
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 389/05

Terminsreisekosten der auswärtigen Rechts- und

KG, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 276/06

DRsp Nr. 2007/6915

Terminsreisekosten der auswärtigen Rechts- und

»Lässt sich ein Unternehmen regelmäßig in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes von den Rechtsanwälten und Patentanwälten einer an einem dritten Ort ansässigen Kanzlei vertreten, so sind in einer Patentstreitsache deren Reisekosten zum auswärtigen Gerichtstermin grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn das Unternehmen über eine eigene Rechts- und Patentabteilung verfügt. Auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei Erteilung des Prozessauftrags kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht an (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 -, NJW 2006, 3008).«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 § 104 ; PatG § 143 Abs. 3 ; RVG,VV Nr. 7003, Nr. 7004, Nr. 7005;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Rechtpflegerin hat im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die geltend gemachten Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Patentanwalts der Antragstellerin zu den Terminen am 16.8.2005 und 29.11.2005 abgesetzt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie verlangt - nach Rücknahme ihres Antrags wegen der in den Reisekosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge - die Festsetzung der weiteren in ihrem Antrag vom 7.12.2005 bezifferten Beträge.

II.