Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht die von der Klägerin mit ihrem Kostenerstattungsantrag angemeldete 0,5-Terminsgebühr in Höhe von 328,28 EUR brutto abgesetzt.
1. Die Kammer des Landgerichts hat gegen den Beklagten, der auf die Zustellung der Klage nicht reagiert hatte, ohne entsprechenden Antrag der Klägerin - entgegen der Bestimmung des § 331 Abs. 3 S. 1 - Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, , 16. Aufl., Nr. 3105 VV, Rn. 19) die Festsetzung einer halben Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3105 S. 2 Abs. 1 Nr. 2 VV abgelehnt, da es an der hierzu erforderlichen Antragstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehle.
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