OLG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2006
9 W 692/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3105 S. 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 331 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 254
MDR 2006, 1196
NJ 2006, 277
OLG Report-Thüringen 2006, 280
Rpfleger 2006, 289
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 191/05

Terminsgebühr trotz verfahrenswidrigem Versäumnisurteil

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 9 W 692/05

DRsp Nr. 2006/7297

Terminsgebühr trotz verfahrenswidrigem Versäumnisurteil

Eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 S. 2 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG fällt auch dann an, wenn ein Versäumnisurteil - in verfahrenswidriger Weise - nach § 331 Abs. 3 ZPO gegen den Beklagten ergeht, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3105 S. 2 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 331 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und auch sonst zulässig, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Unrecht die von der Klägerin mit ihrem Kostenerstattungsantrag angemeldete 0,5-Terminsgebühr in Höhe von 328,28 EUR brutto abgesetzt.

1. Die Kammer des Landgerichts hat gegen den Beklagten, der auf die Zustellung der Klage nicht reagiert hatte, ohne entsprechenden Antrag der Klägerin - entgegen der Bestimmung des § 331 Abs. 3 S. 1 - Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Gerold/Schmidt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, , 16. Aufl., Nr. 3105 VV, Rn. 19) die Festsetzung einer halben Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3105 S. 2 Abs. 1 Nr. 2 VV abgelehnt, da es an der hierzu erforderlichen Antragstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin fehle.