Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die nach VV RVG Nr. 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 23.01.2006 angefallene 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 676,51 EUR brutto ist zu erstatten, da die Teilnahme eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO darstellte.
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