KG - Beschluss vom 15.02.2007
2 W 1/07
Normen:
ZPO § 91 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 261
KGReport 2007, 469
MDR 2007, 1044
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 5/05

Terminsgebühr: Teilnahme des mit Prozessführung betrauten Anwalts am Ortstermin erstattungsrechtlich notwendig?

KG, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 2 W 1/07

DRsp Nr. 2007/6651

Terminsgebühr: Teilnahme des mit Prozessführung betrauten Anwalts am Ortstermin erstattungsrechtlich notwendig?

»Die durch die Teilnahme des Anwalts am Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen entstandene Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG; Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG) ist regelmäßig nach § 91 ZPO erstattungsfähig, ohne dass die Notwendigkeit der Terminsteilnahme besonderer Darlegung bedarf.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die nach VV RVG Nr. 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen vom 23.01.2006 angefallene 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 676,51 EUR brutto ist zu erstatten, da die Teilnahme eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Maßnahme i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO darstellte.