VGH Hessen - Beschluss vom 11.11.2009
1 E 2412/09
Normen:
VwGO § 9 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
DÖV 2010, 239
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1136/09

Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr für ein Telefongespräch mit dem Behördenvertreter; Besetzung des Gerichts bei der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

VGH Hessen, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 1 E 2412/09

DRsp Nr. 2010/723

Terminsgebühr oder Erledigungsgebühr für ein Telefongespräch mit dem Behördenvertreter; Besetzung des Gerichts bei der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

1. Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss entscheidet der Senat des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs in der Besetzung mit drei Richtern.2. Der Rechtsanwalt erhält keine Termins- oder Erledigungsgebühr für ein Telefongespräch mit dem Behördenvertreter, in dem dieser ihm lediglich vorab mitteilt, dass die Behörde dem klägerischen Begehren entsprechen will.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Juli 2009 - 5 O 1136/09.GI - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 9 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1002; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.