OLG Köln - Beschluss vom 14.03.2006
2 ARs 35/06
Normen:
RVG § 51 ;

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren nur bei Senatsverhandlung - Höhe der Pauschvergütung bei amtsgerichtlicher Anhörung

OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 2 ARs 35/06 - Aktenzeichen 6 Ausl 61/05 - 26

DRsp Nr. 2006/21044

Terminsgebühr im Auslieferungsverfahren nur bei Senatsverhandlung - Höhe der Pauschvergütung bei amtsgerichtlicher Anhörung

»Die Terminsgebühr gemäß VV Nr. 6101 RVG entsteht im Auslieferungsverfahren nur bei einer Verhandlung vor dem Senat, nicht aber durch Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten beim Amtsgericht. Dieser Umstand kann aber bei der Bemessung einer Pauschvergütung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat den Verfolgten als Pflichtbeistand in einem Auslieferungsverfahren vertreten. Die Auslieferung erfolgte aufgrund eines Ersuchens des Bezirksgerichts Czestochowa in Polen zur Vollstreckung einer wegen Raubes verhängten 4-jährigen Freiheitsstrafe.