KG - Beschluss vom 21.02.2007
5 W 24/06
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91a § 128 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 413
KGReport 2007, 608
NJ 2007, 229
Rpfleger 2007, 507
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 148/05

Terminsgebühr für Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts?

KG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 5 W 24/06

DRsp Nr. 2007/6924

Terminsgebühr für Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts?

»Eine Terminsgebühr kann auch dann anfallen, wenn nach Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses der Klägervertreter fernmündlich mit dem Beklagtenvertreter die Abgabe beiderseitiger Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO bespricht.«

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91a § 128 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, § 91 ZPO. Das Landgericht hat die Festsetzung auch einer 1,2fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VVRVG) zu Unrecht abgelehnt.

1.