BGH - Beschluss vom 07.02.2017
VI ZB 43/16
Normen:
VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; VV- RVG Nr. 3104; ZPO §§ 103 ff.;
Fundstellen:
MDR 2017, 607
MDR 2017, 689
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 174/15
OLG Düsseldorf, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 W 106/15

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen; Erfassung der auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Formale Reichweite der konkreten Kostengrundentscheidung; Kostengrundentscheidung in einem Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung; Einstweilige Verfügung betreffend das Verbot der Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen

BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen VI ZB 43/16

DRsp Nr. 2017/3900

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen; Erfassung der auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung durch den prozessualen Kostenerstattungsanspruch; Formale Reichweite der konkreten Kostengrundentscheidung; Kostengrundentscheidung in einem Beschluss zum Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung; Einstweilige Verfügung betreffend das Verbot der Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen

1. Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.