LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.10.2007
13 Ta 400/07
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 27.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2855/06

Terminsgebühr bei Vergleich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 13 Ta 400/07

DRsp Nr. 2009/19535

Terminsgebühr bei Vergleich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren

1. Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. 2. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27. Juli 2007 -22 Ca 2855/06- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Am 12. April 2007 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich, der ohne vorherige mündliche Verhandlung schriftlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Dabei übernahm die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf 8.645,43 € für das Berufungsverfahren und auf 10.086,34 € für den Vergleich festgesetzt.