Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 27. Juli 2007 -22 Ca 2855/06- wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Am 12. April 2007 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich, der ohne vorherige mündliche Verhandlung schriftlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Dabei übernahm die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wurde auf 8.645,43 € für das Berufungsverfahren und auf 10.086,34 € für den Vergleich festgesetzt.
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