OLG Köln - Beschluss vom 16.02.2006
17 W 28/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 884
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 70/05

Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 17 W 28/06

DRsp Nr. 2007/147

Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

»Werden erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, so ist die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert der Hauptsache zu bemessen und nicht nach dem Kostenwert.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Mit Schriftsatz vom 23. August 2005, der einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung (25. August 2005) einging, teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sowohl dem Gericht als auch dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit, er habe den streitgegenständlichen Betrag in voller Höhe zu dessen Händen angewiesen. Tags darauf erklärten die Parteien den Rechtsstreit im Termin übereinstimmend für erledigt, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt hatte, das Geld sei gestern von seinem Konto abgebucht worden. Mit gesondertem Beschluss legte das Landgericht dem Beklagten gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreites auf. Zugleich setzte es den Streitwert bis zum 25. August 2005, dem Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung, auf 10.000,00 EUR fest, ab diesem Zeitpunkt auf die Kosten des Rechtsstreites.