FG Niedersachsen - Beschluss vom 08.06.2009
11 KO 8/09
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 34202;
Fundstellen:
EFG 2009, 1412

Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts - Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Terminsgebühr

FG Niedersachsen, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 11 KO 8/09

DRsp Nr. 2009/17590

Terminsgebühr bei telefonischer Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts - Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Terminsgebühr

1. Zu den Voraussetzungen für die Auslösung einer Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV- RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 3 VV. 2. Voraussetzung für die Auslösung einer Terminsgebühr ist eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, an der beide Seiten mitgewirkt haben. 3. Auch ein auf Erledigung des Verfahrens gerichtetes Telefonat mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle rechtfertigt die Entstehung einer Terminsgebühr.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 3 Satz 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 34202;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner seinen Prozessbevollmächtigten, den Erinnerungsführern, eine Terminsgebühr zu erstatten hat.

Die Erinnerungsführer vertraten den Erinnerungsgegner im Rahmen des Klageverfahrens 11 K 401/07 wegen eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.