OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2005
17 W 232/05
Normen:
RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 254
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 186/05

Terminsgebühr bei teilweiser Klagerücknahme vor Erlass des Versäumnisurteils

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 17 W 232/05

DRsp Nr. 2006/6192

Terminsgebühr bei teilweiser Klagerücknahme vor Erlass des Versäumnisurteils

»Wird vor Erlass eines Versäumnisurteils im Termin die Schlüssigkeit erörtert und nimmt der Kläger daraufhin die Klage teilweise zurück - und sei es nur wegen eines Teils des Zinsanspruches -, dann fällt insoweit zwar eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG an, aber nur aus dem Teil, der im Termin zweifelhaft war und besprochen wurde.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104, Nr. 3105;

Gründe:

I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung blieb die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne anwaltliche Vertretung. Nach Hinweis des Gerichts reduzierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zinsforderung um wenige Tage. Sodann beantragte er, die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Dem kam das Landgericht nach. Zunächst legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Widerspruch ein, nahm diesen aber später zurück.