I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung blieb die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne anwaltliche Vertretung. Nach Hinweis des Gerichts reduzierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zinsforderung um wenige Tage. Sodann beantragte er, die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen. Dem kam das Landgericht nach. Zunächst legte die Beklagte gegen das Versäumnisurteil fristgerecht Widerspruch ein, nahm diesen aber später zurück.
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