OLG Hamm - Beschluss vom 03.12.2009
2 Ws 270/09
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 1434/08

Terminsgebühr bei kurzem Hauptverhandlungstermin

OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 2 Ws 270/09

DRsp Nr. 2009/27454

Terminsgebühr bei kurzem Hauptverhandlungstermin

Bei kurzen Hauptverhandlungsterminen ist eine Festsetzung von Verteidigergebühren unterhalb der Mittelgebühr zulässig, auch wenn die Sache insgesamt umfangreich und schwierig gewesen ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. März 2009 vom Vorwurf der schweren und der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen worden. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.