LG Berlin, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 547/04
Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Verhandlung über die Kosten
KG, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 1 W 258/05
DRsp Nr. 2006/2774
Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Verhandlung über die Kosten
»1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert.2. Zur Kostenentscheidung nach § 91aZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.«
Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten gemäß § 91aZPO zu entscheiden. Sie sind nach § 92 Abs. 1ZPO gegeneinander aufzuheben.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.