KG - Beschluss vom 05.01.2006
1 W 258/05
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 91a § 92 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
KGReport 2006, 281
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 547/04

Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Verhandlung über die Kosten

KG, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 1 W 258/05

DRsp Nr. 2006/2774

Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Verhandlung über die Kosten

»1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert. 2. Zur Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 91a § 92 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3104;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Sie sind nach § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.