I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen für die Klägerin deren Prozessbevollmächtigter sowie der Beklagte persönlich mit anwaltlicher Vertretung. Der Beklagten - Vertreter erklärte sodann, dass er nicht auftreten wolle. Es erging antragsgemäß Versäumnisurteil, das inzwischen rechtskräftig ist.
Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Der Rechtspfleger hat lediglich einen 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst vollen Erfolg.
Die Festsetzung durch den Rechtspfleger entspricht nicht der Rechtslage; die von ihm für seinen Rechtsstandpunkt angeführte Literatur ergibt das Gegenteil.
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