1. Die vom Landgericht zugelassene Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden und damit zulässig. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der mit dem Antrag vom 27. September 2005 beantragten Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 RVG in dem nach der Teilabhilfe durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 15. Februar 2006 und - diesen abändernd - vom 13. April 2006 verbliebenen Umfang.
2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
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