KG - Beschluss vom 11.03.2008
1 W 332/06
Normen:
ZPO § 331 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3105 (1) Nr. 2;
Fundstellen:
AGS 2008, 541
KGReport 2008, 806
KGReport-Berlin 2008, 806
NJW-Spezial 2008, 732
RVGreport 2008, 307
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 38/06

Terminsgebühr bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren trotz Fehlen eines Antrags

KG, Beschluss vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 1 W 332/06

DRsp Nr. 2008/15327

Terminsgebühr bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren trotz Fehlen eines Antrags

Die Terminsgebühr nach VV 3105 (1) Nr. 2 RVG entsteht auch dann, wenn das Gericht ein Versäumnisurteil erlässt, obwohl ein Antrag nach § 331 Nr. 3 ZPO nicht gestellt worden ist. Die Terminsgebühr wird in diesem Falle nicht durch eine Tätigkeit des Anwalts sondern durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst.

Normenkette:

ZPO § 331 Abs. 3 ; RVG -VV Nr. 3105 (1) Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

1. Die vom Landgericht zugelassene Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG ist innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden und damit zulässig. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung der mit dem Antrag vom 27. September 2005 beantragten Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 Abs. 1 RVG in dem nach der Teilabhilfe durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 15. Februar 2006 und - diesen abändernd - vom 13. April 2006 verbliebenen Umfang.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.