LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.04.2011
17 Ta (Kost) 6030/11
Normen:
RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 3952/10

Terminsgebühr bei Besprechung zwischen Rechtsanwälten nach außergerichtlicher Einigung der Parteien

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2011 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6030/11

DRsp Nr. 2011/9617

Terminsgebühr bei Besprechung zwischen Rechtsanwälten nach außergerichtlicher Einigung der Parteien

Einigen sich die Parteien außergerichtlich und ohne Beteiligung ihrer Prozessbevollmächtigten über den Gegenstand eines Rechtsstreits, kann eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten der Parteien über die Beendigung des Rechtsstreits zum Entstehen einer Terminsgebühr führen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2011 - 35 Ca 3952/10 - teilweise geändert und eine weitere anwaltliche Vergütung in Höhe von 535,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2011 festgesetzt.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können für ihre Tätigkeit in dem diesem Festsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit bei einem Gegenstandswert von 6.270,00 EUR eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 450,00 EUR nebst 19 v.H. Umsatzsteuer verlangen.