LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2011
17 Ta (Kost) 6068/11
Normen:
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; ZPO § 98 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 37
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 12230/09

Terminsgebühr bei Besprechung mit dem Gericht; unbegründeter Antrag auf Kostenfestsetzung für außergerichtlichen Vergleich bei fehlender Parteivereinbarung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6068/11

DRsp Nr. 2011/15915

Terminsgebühr bei Besprechung mit dem Gericht; unbegründeter Antrag auf Kostenfestsetzung für außergerichtlichen Vergleich bei fehlender Parteivereinbarung

1. Eine Terminsgebühr entsteht nicht aufgrund einer Besprechung des Anwalts mit dem Gericht, wenn die Gegenpartei an der Besprechung nicht beteiligt ist. 2. Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs sind bei der Kostenfestsetzung nur dann als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08).

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 - 14 Ca 12230/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; ZPO § 98 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, zu Lasten des Klägers eine Termins- und Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer und Zinsen festzusetzen.