LAG Köln - Beschluss vom 16.05.2011
2 Ta 151/11
Normen:
ZPO § 148; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 437
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11159/05

Terminsgebühr bei anwaltlichen Telefonat im Aussetzungsverfahren; unbegründete Beschwerde bei fehlender Förderung der Verfahrenserledigung

LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 151/11

DRsp Nr. 2011/11114

Terminsgebühr bei anwaltlichen Telefonat im Aussetzungsverfahren; unbegründete Beschwerde bei fehlender Förderung der Verfahrenserledigung

Ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten darüber, dass die bereits einzeln dem Gericht mitgeteilte Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer zu erwartenden Klärung durch das BAG die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern werde, rechtfertigt die Festsetzung der Terminsgebühr nicht. Nicht das anwaltliche Gespräch fördert die Erledigung des Verfahrens, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung führt zur erleichterten Erledigung des Prozesses.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 148; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3;

Gründe