I.
Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stehe ihr diese Gebühr zu.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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