OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.11.2005
13 W 124/05
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 § 495a § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 553/04

Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 13 W 124/05

DRsp Nr. 2005/21204

Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung

»Bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung fällt nach dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG eine Terminsgebühr nur dann an, wenn es sich um Verfahren handelt, die nach § 128 Abs. 2 oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern.«

Normenkette:

ZPO § 128 Abs. 2 § 278 Abs. 6 § 495a § 574 Abs. 1 Nr. 2 ; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr, nachdem das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde. Die Beklagte ist der Auffassung, nach 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG stehe ihr diese Gebühr zu.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.09.2005 hat das Landgericht Konstanz die Terminsgebühr unter Hinweis auf Beschlüsse des BGH vom 30.06.2004 (VI ZB 81/03) und des OLG Nürnberg vom 15.12.2004 (3 W 4006/04) abgesetzt. Gegen die ihr am 07.10.2005 (AS. 147) zugegangene Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2005 (Fax-Eingang 21.10.2005 AS 149) "Erinnerung" eingelegt. Sie meint, Wortlaut und Systematik des Gesetzes könnten die Entscheidung nicht tragen. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.