AG Homburg-Saar, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 98/05
Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 6 WF 19/08
DRsp Nr. 2008/16696
Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG
»Die Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG kann auch dazu führen, dass dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine Terminsgebühr zu erstatten ist.«