OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.04.2008
6 WF 19/08
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 77
FamRZ 2009, 143
NJW 2008, 3150
OLGReport-Saarbrücken 2008, 823
RVGreport 2008, 384
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 98/05

Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen 6 WF 19/08

DRsp Nr. 2008/16696

Terminsgebühr aus der Staatskasse bei Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG

»Die Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG kann auch dazu führen, dass dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine Terminsgebühr zu erstatten ist.«

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.