LG Potsdam, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 236/05
Terminsgebühr auch im Mahnverfahren bei Telefonat mit dem Ziel der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 136/06
DRsp Nr. 2007/4773
Terminsgebühr auch im Mahnverfahren bei Telefonat mit dem Ziel der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits
Auch im Mahnverfahren kann eine Terminsgebühr entstehen. Diese fällt an, wenn durch den Prozessbevollmächtigten ein Telefonat geführt wurde, das die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites zum Ziel hatte.