OLG Köln - Beschluss vom 19.04.2006
17 W 63/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 599
OLGReport-Köln 2007, 32
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 189/05

Terminkosten der anwaltlich vertretenen Partei

OLG Köln, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen 17 W 63/06

DRsp Nr. 2006/21022

Terminkosten der anwaltlich vertretenen Partei

»Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe: