Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 37 AS 1987/12 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Streitgegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des dortigen Beklagten. Das Verfahren endete ohne eine mündliche Verhandlung gütlich durch Vergleich auf Anregung des Gerichts mit entsprechendem Feststellungsbeschluss vom 8. November 2013 unter Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
1. 2. 3.
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