LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.07.2014
L 5 SF 167/14 B E
Normen:
RVG § 1 Abs. 3; RVG § 60; VV- RVG 3104; VV- RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SF 317/13

Termingebühr; Vergleich

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen L 5 SF 167/14 B E

DRsp Nr. 2014/14699

Termingebühr; Vergleich

Eine Termingebühr gemäß Nr. 3106 VV- RVG i.d.F. bis 31.7.2013 fällt auch in analoger Anwendung der Nr. 3104 VV- RVG nicht an, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Für solche Altfälle ändert auch nichts die ab 1.8.2013 geltende Fassung der Nr. 3106 VV- RVG.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 6. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 1 Abs. 3; RVG § 60; VV- RVG 3104; VV- RVG Nr. 3106;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Der Beschwerdeführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 37 AS 1987/12 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Streitgegenstand des Verfahrens war die Anfechtung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des dortigen Beklagten. Das Verfahren endete ohne eine mündliche Verhandlung gütlich durch Vergleich auf Anregung des Gerichts mit entsprechendem Feststellungsbeschluss vom 8. November 2013 unter Hinweis auf § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

1. 2. 3.