OLG Koblenz - Beschluss vom 16.04.2014
14 W 220/14
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG - VV 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu 3100 ff; ZPO §§ 91 a, 138 Abs. 3, 269;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2014, 1152
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 369/12

Termingebühr für auf Verfahrenserledigung zielende anwaltliche Besprechung bei späterer Klagerücknahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.04.2014 - Aktenzeichen 14 W 220/14

DRsp Nr. 2014/10431

Termingebühr für auf Verfahrenserledigung zielende anwaltliche Besprechung bei späterer Klagerücknahme

(Termingebühr für auf Verfahrenserledigung zielende anwaltliche Besprechung bei späterer Klagerücknahme) Ergibt sich aus der Urkundenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren, dass eine Termingebühr entstanden ist, darf deren Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dem pauschalen und in keiner Weise substantiierten Zurückweisungsantrag des Kostenschuldners sei der Antragsteller zuletzt nicht mehr entgegengetreten. Dass die Klage nach dem auf Erledigung zielenden Anwaltsgespräch zurückgenommen wurde, ist für Entstehung und Erstattung der Termingebühr unerheblich.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das Landgericht Koblenz auf die sofortige Beschwerde der Beklagten angewiesen, seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2014 nach Maßgabe der bis zum 31. Juli 2013 bestehenden Rechtslage dahin zu ergänzen, dass zu Gunsten der Beklagten auch eine Termingebühr gegen die Klägerin festgesetzt wird.

2.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 88,56 % und die Beklagten 11,44 % zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 608,40 €.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG - VV 3104, Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu 3100 ff;