Unter Zurückweisung des weiter greifenden Rechtsmittels wird das Landgericht Koblenz auf die sofortige Beschwerde der Beklagten angewiesen, seinen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2014 nach Maßgabe der bis zum 31. Juli 2013 bestehenden Rechtslage dahin zu ergänzen, dass zu Gunsten der Beklagten auch eine Termingebühr gegen die Klägerin festgesetzt wird.
2.Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 88,56 % und die Beklagten 11,44 % zu tragen.
3.Der Beschwerdewert beträgt 608,40 €.
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