OLG Köln - Beschluß vom 11.08.1997
19 W 25/97
Normen:
ZPO §§ 91a, 99;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 150

Teilweise übereinstimmende, im übrigen einseitige Erledigungserklärung

OLG Köln, Beschluß vom 11.08.1997 - Aktenzeichen 19 W 25/97

DRsp Nr. 1998/4477

Teilweise übereinstimmende, im übrigen einseitige Erledigungserklärung

»1. Bei einer teilweise übereinstimmenden, im übrigen einseitigen Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits im Urteil einheitlich zu befinfen. Bezüglich des auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtstreits entfallenden Anteils an den Gesamtkosten ist nach § 91 a ZPO, hinsichtlich des auf den verbliebenen einseitig für erledigt erklärten Restes des Rechtsstreits entfallenden Anteils an den Gesamtkosten ist dagegen nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 91, 93 ZPO) zu entscheiden.2. Hat das erstinstanzliche Gericht bei übereinstimmender Teilerledigungserkärung die Erledigung der Hauptsache im übrigen festgestellt, insoweit aber gleichwohl den Kläger im Kostenpunkt beschwert, muß dem so belasteten Kläger imHinblick auf die Unzulässigkeit der isolierten Kostenanfechtung (§ 99 Abs. 1 ZPO) in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur Anfechtung einer fehlerhaften Entscheidung ein Rechtsmittel - hier: die sofortige Beschwerde - eröffnet werden.