Nachdem das Landgericht den Beklagten für die Wahrnehmung von Gerichts- und Ortsterminen einen Erstattungsanspruch zuerkannt hatte, ist diese Entscheidung auf die Erinnerung des Klägers durch Beschluss vom 21. August 1998 teilweise geändert worden. Den Beklagten wurden aberkannt:
Termin vom 7. April 1995 520,00 DM
Ortstermin vom 17. Februar 1997 100,00 DM
Ortstermin vom 3. Juni 1997 100,00 DM
Gegen die Abhilfeentscheidung vom 21. August 1998 wenden sich die Beklagten mit ihrer Erinnerung, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Beklagten meinen, für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 7. April 1995 müssten ihnen die Reisekosten von 420 DM zuerkannt werden.
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