Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles entspricht es der Billigkeit, neben der Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch die hälftige Erstattung der Auslagen gemäß §
Einerseits ist zu berücksichtigen, daß offen ist, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte; die hier maßgebliche Rechtsfrage ist nicht bereits durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung geklärt und es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren nach §
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