BVerfG - Beschluß vom 14.07.1994
1 BvR 565/93
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
I. VGH Hessen 15. März 1993 11 TG 457/93,
BVerfG, vom 07.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BvR 565/93

Teilerstattung der notwendigen Auslagen nach Gegenstandsloswerden der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 565/93

DRsp Nr. 2005/16547

Teilerstattung der notwendigen Auslagen nach Gegenstandsloswerden der Verfassungsbeschwerde

Erreicht ein Beschwerdeführer bereits mit einer einstweiligen Anordnung das, was er später auch mit einer danach gegenstandslos gewordenen Verfassungsbeschwerde hätte erreichen können, kann es die Billigkeit gebieten, ihm neben den notwendigen Auslagen für das Verfahren auf Erlaß der einstweiligen Anordnung auch teilweise die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 § 34a Abs. 3 § 90 Abs. 1 ;

Gründe:

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles entspricht es der Billigkeit, neben der Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch die hälftige Erstattung der Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, die der Beschwerdeführerin durch die Erhebung der gegenstandslos gewordenen Verfassungsbeschwerde entstanden sind.

Einerseits ist zu berücksichtigen, daß offen ist, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte; die hier maßgebliche Rechtsfrage ist nicht bereits durch eine verfassungsgerichtliche Entscheidung geklärt und es ist nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, im Verfahren nach § 34a Abs. 3 durch eine kursorische Prüfung verfassungsrechtliche Zweifelsfragen zu klären (vgl. BVerfGE 33, [265]; 85, 109 [115]).