BGH - Urteil vom 25.09.2014
4 StR 586/13
Normen:
StGB § 13 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; RVG § 4a Abs. 1; RVG § 4a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2014, 1060
BB 2014, 2625
BB 2014, 2707
DStR 2015, 382
DStRE
FamRZ 2014, 1999
NJW 2014, 3669
NStZ 2015, 6
StV 2015, 420
WM 2014, 2390
ZIP 2014, 2139
ZIP 2014, 83

Täuschung eines Mandanten durch Unterlassen eines Rechtsanwalts bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

BGH, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 4 StR 586/13

DRsp Nr. 2014/15511

Täuschung eines Mandanten durch Unterlassen eines Rechtsanwalts bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Juli 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Betruges in Tateinheit mit Wucher zum Nachteil des G. durch den Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 17. August 2010 freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 13 Abs. 1; StGB § 263; StGB § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; RVG § 4a Abs. 1; RVG § 4a Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

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