KG - Beschluss vom 09.05.2005
1 W 20/05
Normen:
RVG; VV 3201; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 418
KGReport 2005, 684
Rpfleger 2005, 569
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 219/01

Tätigwerden des Anwalts des Berufungsgegners als Voraussetzung für die Entstehung der Verfahrensgebühr; Erstattungsfähigkeit bei fristwahrend eingelegter Berufung

KG, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 20/05

DRsp Nr. 2005/8813

Tätigwerden des Anwalts des Berufungsgegners als Voraussetzung für die Entstehung der Verfahrensgebühr; Erstattungsfähigkeit bei fristwahrend eingelegter Berufung

1. Das Entstehen einer Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren setzt das Tätigwerden des Anwalts des Berufungsgegners voraus. 2. Ein Tätigwerden, das zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG führt, kann auch in der Entgegennahme des Auftrags und der Information und deren Weiterleitung an den Auftraggeber liegen.

Normenkette:

RVG; VV 3201; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im klägerischen Schriftsatz vom 20.1.2005 genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist auszuführen:

1) Einer weiteren Glaubhaftmachung des Vortrages, der Klägervertreter habe den Auftrag gehabt, die Kläger auch in der Berufungsinstanz zu vertreten, bedurfte es nicht. Insbesondere bedurfte es eines Bestellschriftsatzes hierzu nicht. Der Klägervertreter entsprach insoweit der Bitte der Beklagtenvertreter, sich vorerst noch nicht beim Kammergericht zu bestellen.