Das Rechtsmittel ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache aus den im klägerischen Schriftsatz vom 20.1.2005 genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend ist auszuführen:
1) Einer weiteren Glaubhaftmachung des Vortrages, der Klägervertreter habe den Auftrag gehabt, die Kläger auch in der Berufungsinstanz zu vertreten, bedurfte es nicht. Insbesondere bedurfte es eines Bestellschriftsatzes hierzu nicht. Der Klägervertreter entsprach insoweit der Bitte der Beklagtenvertreter, sich vorerst noch nicht beim Kammergericht zu bestellen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|