OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2000
2 (s) Sbd. 6 - 40/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
LG Essen - 22 a 70 Js 265/95 (18/95),

Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit; Überdurchschnittlicher Zeitaufwand

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 40/2000

DRsp Nr. 2000/6602

Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren; Besondere Schwierigkeit; Überdurchschnittlicher Zeitaufwand

»1. Die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren sind bei der Gewährung einer Pauschvergütung zu berücksichtigen 2. Zur besonderen Schwierigkeit in Schwurgerichtsverfahren. 3. Zur Zuerkennung und Bemessung einer Pauschvergütung bei erheblich überdurchschnittlichem Zeitaufwand des Pflichtverteidigers im Revisions- und Wiederaufnahmeverfahren"

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1995 ein Verfahren wegen Totschlags anhängig gewesen. In diesem ist der Antragsteller, der zuvor nicht als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig war, diesem am 27. Februar 1996 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen den ehemaligen Angeklagten beim Schwurgericht erhoben.

In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller zahlreiche, auch längere, Schreiben verfasst und außerdem Akteneinsicht in die zu dem Zeitpunkt nicht besonders umfangreichen Verfahrensakten erhalten.

Besonders hervorzuheben sind folgende anwaltliche Tätigkeiten des Antragstellers: