BVerfG - Beschluß vom 18.09.1992
1 BvR 1074/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 § 926 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 1060
NVwZ 1993, 406
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 15.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 22/91

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach Erledigterklärung des einstweiligen Verfügungsverfahrens

BVerfG, Beschluß vom 18.09.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1074/92

DRsp Nr. 2005/15835

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach Erledigterklärung des einstweiligen Verfügungsverfahrens

1. Für den Unterlegenen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die Notwendigkeit ergeben, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten. 2. Als Verfügungsbeklagtem steht ihm dazu der Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Das Hauptsacheverfahren ist zu betreiben, soweit es geeignet ist, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen. 3. Das ist der Fall, wenn ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen, die tatsächliche und die einfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt sind und dem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg kein schwerer Nachteil entsteht.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 91a Abs. 1 § 926 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Dessen Gegenstand war eine nachteilige Äußerung über das Geschäftsgebaren der Gegnerin des Ausgangsverfahrens.

I.