Die Beschwerde des Rechtsanwalts F., ..., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 wird verworfen.
Zu Recht hat das Landgericht dem Verteidiger lediglich einen Haftzuschlag nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG für die Grund- und Terminsgebühr nach den Nrn. 4101 bzw. 4103 VV RVG gewährt. Ein Haftzuschlag für das Betreiben des vorbereitenden Verfahrens gemäß Nr. 4105 VV RVG steht dem Verteidiger nicht zu.
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