KG - Beschluss vom 20.01.2009
1 Ws 361/08
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; RVG -VV Nr. 4104; RVG -VV Nr. 4105;
Fundstellen:
AGS 2009, 271
JurBüro 2009, 311
RVG professionell 2009, 138
RVGreport 2009, 186
StRR 2009, 239
Vorinstanzen:
LG Berlin, (507) 1 Op Js 1835/06 KLs (5/07) vom 06.05.2008,

Subsidiarität der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren

KG, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 361/08

DRsp Nr. 2009/6843

Subsidiarität der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren

1. Die Verfahrensgebühr nach Nrn. 4104, 4105 RVG -VV erfasst lediglich die Tätigkeiten, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind.

2. Wurde die ausschließliche Verteidigertätigkeit im Vorverfahren bereits durch die Nr. 4102 VV- RVG vergütet, ist für die Geltendmachung der Verfahrensgebühr kein Raum mehr.

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts F., ..., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 6. Mai 2008 wird verworfen.

Zu Recht hat das Landgericht dem Verteidiger lediglich einen Haftzuschlag nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG für die Grund- und Terminsgebühr nach den Nrn. 4101 bzw. 4103 VV RVG gewährt. Ein Haftzuschlag für das Betreiben des vorbereitenden Verfahrens gemäß Nr. 4105 VV RVG steht dem Verteidiger nicht zu.