SchlHOLG - Beschluss vom 15.06.2005
15 WF 202/05
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 123 ;
Vorinstanzen:
OLG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 290/04
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 169/04

Subsidiäre Kostenhaftung des Rechtsmittelführers

SchlHOLG, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 15 WF 202/05

DRsp Nr. 2006/999

Subsidiäre Kostenhaftung des Rechtsmittelführers

»Die Kostenhaftung des Rechtsmittelführers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bleibt bestehen, wenn in einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, der Gegner aber wegen ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung von der Zahlungspflicht vorläufig befreit ist.«

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1 § 31 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 123 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgericht Norderstedt vom 26. Mai 2005 in Verbindung mit der hiesigen Kostenrechnung I vom 19. Mai 2005 ist unbegründet.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG haftet der Beklagte als Berufungskläger und damit als Veranlassungsschuldner für die Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Darüber hinaus haften die Kläger und der Beklagte der Staatskasse gemäß § 29 Nr. 2 GKG jeweils für die Hälfte der Gerichtsgebühren als Übernahmeschuldner, wobei allerdings die Kläger wegen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO von der Zahlungspflicht zumindest vorläufig befreit sind. Die Zweitschuldnerhaftung des Beklagten aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bleibt damit aber bestehen, er kann gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 GKG hinsichtlich der vollen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-R 2004, 218, 219).