Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgericht Norderstedt vom 26. Mai 2005 in Verbindung mit der hiesigen Kostenrechnung I vom 19. Mai 2005 ist unbegründet.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG haftet der Beklagte als Berufungskläger und damit als Veranlassungsschuldner für die Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Darüber hinaus haften die Kläger und der Beklagte der Staatskasse gemäß § 29 Nr. 2 GKG jeweils für die Hälfte der Gerichtsgebühren als Übernahmeschuldner, wobei allerdings die Kläger wegen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO von der Zahlungspflicht zumindest vorläufig befreit sind. Die Zweitschuldnerhaftung des Beklagten aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bleibt damit aber bestehen, er kann gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 GKG hinsichtlich der vollen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-R 2004, 218, 219).
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