OLG Hamburg - Beschluss vom 11.02.2010
4 W 138/09
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 5;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 34/08

Stundensatz für die Vergütung des zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts bestellten isolierten Sachverständigen

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 4 W 138/09

DRsp Nr. 2011/349

Stundensatz für die Vergütung des zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts bestellten isolierten Sachverständigen

Der Stundensatz für die Vergütung des zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts (§ 5 InsO) bestellten so genannten isolierten Sachverständigen bemisst sich nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG und beträgt regelmäßig 65.00.

Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26. März 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 (326 T 34/08) aufgehoben.

Die Vergütung des Sachverständigen B. wird auf seinen Antrag vom 19.02.2008 auf insgesamt € 1.660,09 festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 S. 3; InsO § 5;

Gründe:

Die nach § 4 Absatz 5 JVEG zulässige - weil vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 ist begründet. Dem Sachverständigen B. steht für seine Sachverständigentätigkeit eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 1.660,09 zu.