Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 26. März 2009 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 (
Die Vergütung des Sachverständigen B. wird auf seinen Antrag vom 19.02.2008 auf insgesamt € 1.660,09 festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die nach § 4 Absatz 5 JVEG zulässige - weil vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2008 ist begründet. Dem Sachverständigen B. steht für seine Sachverständigentätigkeit eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 1.660,09 zu.
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