Stufenweiser Anfall einer zunächst halben Prozessgebühr nach § 32 BRAGO zur ganzen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 23 W 215/02
DRsp Nr. 2002/13958
Stufenweiser Anfall einer zunächst halben Prozessgebühr nach § 32BRAGO zur ganzen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO
»1. Die Prozessgebühr fällt mit der Aufnahme der Anwaltstätigkeit zunächst nur in halber Höhe an und erhöht sich erst mit den in § 32BRAGO abschließend genannten Tätigkeiten auf eine volle Gebühr.2. Die Einflussnahme eines Anwalts auf die gegnerische Partei, diese möge ihren Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zurücknehmen, stellt keine Tätigkeit im Sinne von § 32BRAGO dar. Ebensowenig reicht es, wenn ein verfahrenseinleitender Antrag, wie etwa der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, von der Partei selbst gestellt wird, ohne dass sie sich dazu ihres Anwalts bedient.«
Zutreffend hat der Rechtspfleger die von der Klägerin angemeldete Prozeßgebühr ihrer Anwälte nur zur Hälfte in Ansatz gebracht, weil ein Fall des § 32BRAGO gegeben ist. Die dagegen erhobenen Angriffe sind nicht stichhaltig.
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