OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.03.2000
3 W 6/00
Normen:
BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 104 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2000 437

Stufenklage; Wertermittlung; Geschäftsgebühr; Erstattungsfähigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2000 - Aktenzeichen 3 W 6/00

DRsp Nr. 2000/9604

Stufenklage; Wertermittlung; Geschäftsgebühr; Erstattungsfähigkeit

»Kosten des Rechtsstreits sind nur solche Kosten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsstreits dienen. Hierunter fallen nicht solche Kosten, die durch die Erfüllung des Urteilsspruches, hier der Verurteilung im Rahmen einer Stufenklage zur Wertermittlung, entstanden sind. Die im Rahmen der Erfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs den Parteien anfallenden Kosten können auch nicht als Kosten des Rechtsstreits bezüglich der weiteren Stufen einer Stufenklage behandelt werden.«

Normenkette:

BRAGO § 118 ; VV-RVG Nr. 2400 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 104 254 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche geltend gemacht, für die zweite Stufe einen Antrag auf Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und für die dritte Stufe den Antrag auf Verurteilung zur Zahlung auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von 1/6 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlaßwertes angekündigt.

Nach Erteilung einer Auskunft erklärten die Parteien hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 1 a die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt.