Die Beschwerde ist gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig.
... Rechtsanwältin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Aus ihrer Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob sie die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt hat. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen eingelegt anzusehen (vgl. Senat, Beschluß v. 20.3.1998 - 2 WF 23198 -, Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 12. Aufl. § 9 Rn. 105; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 9 BRAGO, Rn. 14).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 100 DM (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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