Die nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters bleibt in der Sache erfolglos.
Zwar berechnet sich der Streitwert der unbezifferten Klage nicht nach dem Ergebnis der Auskunft, sondern nach dem von der Klägerin zu erwartenden Betrag, wenn dieser höher ist (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 4255). Maßgebend sind jedoch nicht die Wunschvorstellungen der Klägerin, sondern der Betrag, der auf Grund der Sach- und Rechtslage, die zur Klagebegründung vorgetragen wurde, objektiv zu erwarten war (Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4257).
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