OLG München - Beschluß vom 06.03.1997
26 WF 564/97; 26 WF 565/97
Normen:
GKG § 18 ; ZPO § 254 ;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/96

Stufenklage; Streitwert; unbezifferter Antrag

OLG München, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 26 WF 564/97; 26 WF 565/97

DRsp Nr. 1998/14498

Stufenklage; Streitwert; unbezifferter Antrag

»1.Wird mit einer Stufenklage Unterhalt verlangt, so bemißt sich bis zur Bezifferung der Streitwert des Zahlungsanspruchs danach, welcher Unterhalt auf Grund der zur Klagebegründung vorgetragenen Sachlage zu erwarten war. 2. Ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, daß ein höherer Betrag zu erwarten gewesen wäre als derjenige, welcher sich aus der Auskunft ergibt, so ist dieser zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 18 ; ZPO § 254 ;

Gründe:

Die nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters bleibt in der Sache erfolglos.

Zwar berechnet sich der Streitwert der unbezifferten Klage nicht nach dem Ergebnis der Auskunft, sondern nach dem von der Klägerin zu erwartenden Betrag, wenn dieser höher ist (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn 4255). Maßgebend sind jedoch nicht die Wunschvorstellungen der Klägerin, sondern der Betrag, der auf Grund der Sach- und Rechtslage, die zur Klagebegründung vorgetragen wurde, objektiv zu erwarten war (Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4257).