BFH - Beschluss vom 09.08.2006
VII E 18/05
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; StromStG § 9 ; StromStV § 8 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2135
DStRE 2007, 109

Stromsteuer: Streitwert für die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom

BFH, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen VII E 18/05

DRsp Nr. 2006/24945

Stromsteuer: Streitwert für die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom

1. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache.2. Der Streitwert wegen einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom richtet sich nach dem Steuervorteil, den der Antragsteller durchschnittlich im Zeitraum eines Jahres erzielt hätte.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; StromStG § 9 ; StromStV § 8 § 9 ;

Gründe: