OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 21.04.1993
1 S 9/93
Normen:
GKG § 13 Abs. 1, § 25 Abs.3; VwGO § 154 ;
Fundstellen:
SächsVBl 1993, 231

Stretiwert, Vermögenszuordnungsbescheid, Kostenentscheidung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 1 S 9/93

DRsp Nr. 1998/5355

Stretiwert, Vermögenszuordnungsbescheid, Kostenentscheidung

Der Streitwert in Streitigkeiten nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) ist nach dem Verkehrswert zu bestimmen. Die Ermittlung des Verkehrswerts kann nach den Grundsätzen des § 194 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung erfolgen. Eine Kostenentscheidung ist in Beschwerdeentscheidungen gegen Streitwertbeschlüsse entbehrlich. Im Streitwertfestsetzungsverfahren stehen sich die Beteiligten unabhängig von etwaigen unterschiedlichen Interessen am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens nicht als Gegner gegenüber (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 24.11.1992, SächsVB1 1993, 63; Hessischer VGH, Beschluß vom 7.3.1983, Anwaltsblatt 1984, 49).

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1, § 25 Abs.3; VwGO § 154 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Senat legt der Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG den Verkehrswert zugrunde. Nur der Verkehrswert vermag bei Grundstücken das wirtschaftliche Interesse des Klägers wiederzugeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anmerkung 3 B zu § 13 GKG; vgl. auch BVerwG, NVwZ RR 1989, 459). Hierüber besteht mittlerweile zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr.