Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Senat legt der Streitwertfestsetzung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG den Verkehrswert zugrunde. Nur der Verkehrswert vermag bei Grundstücken das wirtschaftliche Interesse des Klägers wiederzugeben (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anmerkung 3 B zu § 13 GKG; vgl. auch BVerwG, NVwZ RR 1989, 459). Hierüber besteht mittlerweile zwischen den Beteiligten auch kein Streit mehr.
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