SchlHOLG - Beschluss vom 14.01.2008
16 W 14/08
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2008, 458
RVGreport 2008, 280
SchlHA 2008, 167
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/06

Streitwertschätzung bei Feststellungsklage zum Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages

SchlHOLG, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 16 W 14/08

DRsp Nr. 2008/10832

Streitwertschätzung bei Feststellungsklage zum Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages

»1. Bei einer auf Feststellung des Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Klage ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung des § 9 ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen. 2. Der damit gegebene Regelwert bedarf allerdings der Ergänzung in den Fällen, wo eine bestimmte Versicherungsleistung zwar noch nicht im Klageverfahren geltend gemacht worden, die Inanspruchnahme nach der Darstellung des Versicherers aber absehbar ist. Ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten ist der Wert dann um 50% des Betrages der behaupteten Versicherungsleistung zu erhöhen.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 9 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet.

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