LG Kiel, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/06
Streitwertschätzung bei Feststellungsklage zum Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages
SchlHOLG, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 16 W 14/08
DRsp Nr. 2008/10832
Streitwertschätzung bei Feststellungsklage zum Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages
»1. Bei einer auf Feststellung des Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrags gerichteten Klage ist der Streitwert in der Regel in entsprechender Anwendung des § 3ZPO und unter Berücksichtigung des § 9ZPO auf den 3 1/2-fachen Jahresbetrag der vereinbarten Versicherungsprämie zu schätzen.2. Der damit gegebene Regelwert bedarf allerdings der Ergänzung in den Fällen, wo eine bestimmte Versicherungsleistung zwar noch nicht im Klageverfahren geltend gemacht worden, die Inanspruchnahme nach der Darstellung des Versicherers aber absehbar ist. Ungeachtet der konkreten Erfolgsaussichten ist der Wert dann um 50% des Betrages der behaupteten Versicherungsleistung zu erhöhen.«
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG fristgerecht erhobene Beschwerde ist teilweise begründet.
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