OLG Rostock - Beschluss vom 30.08.2007
6 U 1/06
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; ZPO § 516 Abs. 3 ; GKG § 47 ; GKG § 48 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 370
MDR 2007, 1398
NJ 2007, 556
OLGReport-Rostock 2008, 72

Streitwerthöhe für das Berufungsverfahren bei Rücknahme des Rechtsmittels

OLG Rostock, Beschluss vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 6 U 1/06

DRsp Nr. 2007/18617

Streitwerthöhe für das Berufungsverfahren bei Rücknahme des Rechtsmittels

Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 6 ; ZPO § 516 Abs. 3 ; GKG § 47 ; GKG § 48 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien haben um einen Teil der Geschäftsanteile des (verstorbenen) Beklagten an einer Kommanditgesellschaft gestritten, die der Kläger in Geltendmachung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts beanspruchte.