OLG Koblenz - Beschluss vom 10.09.1998
14 W 627/98
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91 a;
Fundstellen:
AGS 2000, 12
NJW-RR 2000, 71
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 238/97

Streitwertfestsetzung vor Kostenfestsetzung; Zahlung nach Fälligkeit im Prozess keine übereinstimmende Erledigungserklärung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 14 W 627/98

DRsp Nr. 1999/10903

Streitwertfestsetzung vor Kostenfestsetzung; Zahlung nach Fälligkeit im Prozess keine übereinstimmende Erledigungserklärung

»Hängt die Kostenfestsetzung vom (unbestimmten) Streitwert ab, so muss das erkennende Gericht vor der Kostenfestsetzung den Streitwert festsetzen, sobald eine Entscheidung (Vergleich) über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Hat der Beklagte der Klageforderung wegen fehlender Fälligkeit zunächst widersprochen, diese sodann fristgemäß gezahlt und erklärt nunmehr der Kläger die Hauptsache für erledigt, so liegt in dem Schweigen des Beklagten noch keine Zustimmungserklärung zur übereinstimmenden Erledigung. Der Streitwert bei einseitiger Teilerledigung richtet sich nach dem Wert der Resthauptsache zuzüglich des Kostenanteils des teilerledigten Teiles (vgl. OLG Koblenz, MDR 1984, 671 = KostRsp ZPO, § 3 Nr. 694 - 14 W 11/84 -).«

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91 a;

Gründe: