Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
144.582,11 EURO
festgesetzt; auch bei einer Berechnung eines Teils des Werts nach dem Kosteninteresse (vgl. BGHZ 106, 359, 366 und BGH Beschluss vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94 - NJW-RR 1996, 1210) ergibt sich für die Zeit nach der Erledigungserklärung kein niedrigerer Betrag.
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