VGH Bayern - Beschluss vom 02.08.2000
4 C 97.1396
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.02.1997

Streitwertfestsetzung in Ordnungsgeldsachen

VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2000 - Aktenzeichen 4 C 97.1396

DRsp Nr. 2004/18306

Streitwertfestsetzung in Ordnungsgeldsachen

In Ordnungsgeldsachen richtet sich der Streitwert nicht nur nach der Höhe des Ordnungsgeldes, weil darüber hinaus regelmäßig auch das ideelle Interesse des Klägers an der Sache zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der "Einwand" des Klägers wird als Gegenvorstellung angesehen, weil ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2000, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt wurde, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Die Gegenvorstellung führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Streitwert wurde rechtsfehlerfrei festgesetzt. Mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400 DM. Wie in dem angegriffenen Beschluss bereits ausgeführt, richtet sich der Streitwert in Ordnungsgeldsachen nicht nur nach der Höhe des Ordnungsgeldes, weil darüber hinaus regelmäßig auch das ideelle Interesse des Klägers an der Sache zu berücksichtigen ist.