Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Mai 2008 -
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine Herabsetzung des in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts von 44.800,00 EUR auf 18.450,00 EUR in einem Verfahren gegen die Kostentragung für eine Erstberäumung und Unterhaltung eines Teiches begehrt, ist nicht begründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach der festgesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache für die Klägerin entspreche (§ 52 Abs. 1 GKG), ist nicht fehlerhaft.
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