VGH Bayern - Beschluss vom 01.12.2000
21 C 00.2294
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 11.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 99.723

Streitwertfestsetzung in Berufungszulassungsangelegenheiten

VGH Bayern, Beschluss vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 21 C 00.2294

DRsp Nr. 2004/18272

Streitwertfestsetzung in Berufungszulassungsangelegenheiten

In Streitigkeiten über Berufungszulassungsangelegenheiten entspricht die Bedeutung der Angelegenheit regelmäßig dem Jahresbetrag des aus der erstrebten Tätigkeit zu erwartenden Einkommens, wobei das zu erwartende Bruttoeinkommen zu Grunde zu legen ist.

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 20.000,00 DM für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG erreicht; sie ist auch begründet.