Die nach § 25 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 2 Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 20.000,00 DM für das erstinstanzliche Verfahren ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG erreicht; sie ist auch begründet.
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